— 904 — § 76 Die Monopolverwaltung legt jährlich dem Bundesrat und dem Reichstag einen Geschäftsbericht vor. Beirat § 77 In besonderen im Gesetze vorgesehenen Fällen (§§ 72, 89, 107, 247) ent- scheidet die Monopolverwaltung in Gemeinschaft mit dem Beirat. Der Beirat besteht aus zwanzig Mitgliedern. Je fünf sind vom Bundes- rat und vom Reichstag aus ihrer Mitte, fünf aus den Kreisen der landwirt- schaftlichen Brenner auf Vorschlag einer vom Bundesrate zu bestimmenden Ver- einigung und fünf auf Vorschlag der Monopolverwaltung vom Reichskanzler zu berufen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die vom Bundesrat und vom Reichstag ernannten Mitglieder üben ihre Tätigkeit im Beirat während der Zeit aus, die sie Mitglieder des Bundesrats oder des Reichstags sind; die übrigen Mitglieder werden auf fünf Jahre ernannt. § 78 Der Beirat wird von dem Leiter der Monopolverwaltung zu den Beratungen einberufen; er ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens elf Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter erhalten Ersatz ihrer Auslagen. § 79 Die Beschlüsse der Monopolverwaltung und des Beirats werden nach ein- facher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefaßt. Der Monopol= verwaltung stehen drei Stimmen zu, die einheitlich abgegeben werden; diese Stimmen entscheiden bei Stimmengleichheit. § 80 Mißbraucht ein Mitglied des Beirats die durch sein Amt erlangten Auf- schlüsse oder gefährdet es sonst die Belange der Monopolverwaltung, so kann die entsendende Stelle auf Antrag des Reichskanzlers oder von mindestens fünf Mitgliedern des Beirats das Mitglied ausschließen. Der Beirat kann ein solches Mitglied bis zur Entscheidung des Antrags von der Teilnahme an seiner Tätigkeit auschlieben. Der Nachfolger soll binnen einer Frist von drei Monaten ernannt werden. § 81 Gewerbeausschuß In dem Gewerbeausschusse sollen die an dem Absatz und der Verarbeitung von Branntwein Wetelligten Gewerbe entsprechend ihrer wirtschaftlichen Bedeutung vertreten sein. Der Gewerbeausschuß ist berechtigt, fünf Mitglieder mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Beirats zu entsenden. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Nähere regelt der Bundesrat.