— 913 — § 111 Die Monopolverwaltung setzt die Preise der Monopolerzeugnisse und die weiteren Bezugsbedingungen fest. Die Preise sind auf der Grundlage der regel- mäßigen Verkaufpreise für unverarbeiteten Branntwein (§ 107 Abs. 1 Nr. 1) unter Beräcksichtigung der Kosten für die Verarbeitung des Branntweins zu Monopolerzeugnissen und der Kosten beim Vertriebe dieser Erzeugnisse festzusetzen. § 112 Vertrieb Die Monopolerzeugnisse sind an jeden, der sich gewerbsmäßig mit dem Verkaufe von Trinkbranntwein an Verbraucher befaßt (Wiederverkäufer) zu liefern, eine Abgabe unmittelbar an Verbraucher findet nicht statt. Die Monopol- verwaltung kann die Lieferung ablehnen, wenn der Wiederverkäufer wiederholt wegen Verletzung der Vorschriften der §§ 114 bis 116 bestraft worden ist. Die Monopolverwaltung kann Mindestmengen für die Lieferungen festsetzen. Der Raumgehalt der Kleinverkaufbehältnisse, in denen Monopolerzeugnisse geliefert werden, darf nicht kleiner als 0)285 Liter sein. Wiederverkäufer § 113 Der Wiederverkäufer hat vor Eröffnung seines Betriebs der Steuerbehörde schriftliche Anzeige hiervon zu machen. Er erhält eine Bescheinigung, die auf Verlangen beim Bezuge der Erzeugnisse sowie den die Aufsicht führenden Beamten oder den Beauftragten der Monopolverwaltung vorzulegen ist.  § 114 Wiederverkäufer sind, soweit sie Monopolerzeugnisse in einzelnen Mengen von 0,25 Liter oder mehr abgeben, an die von der Monopolverwaltung festgesetzten Preise gebunden. Sie dürfen die Abgabe in diesen Mengen, sofern die Erzeug- nisse nicht an der Verkaufstelle verzehrt werden, nicht verweigern. § 115 Wiederverkäufer haben auf Verlangen der Steuerbehörde Abdrucke einzelner Teile dieses Gesetzes oder die die Preisgrenzen enthaltenden Bestimmungen der Monopolverwaltung in der Verkaufstelle an in die Augen fallender Stelle auszuhängen. § 116 Verbote Es ist verboten: 1. die Monopolerzeugnisse in Weingeistgehalt, Geruch, Geschmack oder Aus- sehen zu verändern; jedoch ist das Mischen der Monopolerzeugnisse miteinander oder mit anderen Stoffen auf Verlangen des Verbrauchers zum Inecke des sofortigen Genusses gestattet; 166“