— 915 – Auf jedem Behältnis ist der Inhalt nach Art, Menge und Weingeistgehalt sowie der Name und Sitz der Firma des Freigeldpflichtigen anzugeben. Die Firmenbezeichnung kann durch ein gesetzlich geschütztes, der Steuerbehörde mitzu- teilendes Warenzeichen ersetzt werden. Diese Vorschriften beziehen sich nicht auf Trinkbranntwein, der zur Ausfuhr bestimmt ist. § 121 Anmeldung des Betriebs und der Räume Wer gewerbsmäßig freigeldpflichtigen Trinkbranntwein herstellen will, hat dies vor der Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der Erzeugnisse der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig eine Beschreibung der Betriebs= und Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume vorzulegen. Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein darf nur in den angemeldeten Betriebs- räumen gewerbsmäßig hergestellt werden. Wer neben der gewerbsmäßigen Herstellung von freigeldpflichtigem Trink- branntweine den Verkauf von Trinkbranntwein im kleinen, insbesondere zum Verzehr an der Verkaufstelle betreiben will, hat dies unter genauer Be- schreibung der Räume für den Kleinverkauf der Steuerbehörde anzuzeigen. Die Betriebe unterliegen den von der Steuerbehörde zur Sicherung der Einnahme anzuordnenden Maßnahmen. § 122 Anzeige von Änderungen Jede Änderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Steuerbehörde binnen einer Woche anzuzeigen. Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuer- behörde diejenige Person zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen handelt. Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten mit Ausnahme derjenigen im § 128 Satz 2 auch für den Betriebsleiter. Lagerung des Trinkbranntweins und Buchführung § 123 Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein darf nur in den angemeldeten Räumen gelagert, auf Kleinverkaufbehältnisse gefüllt und absatzfertig gemacht werden. Er ist in geordneter Weise derart zu lagern, daß die Aufsichtsbeamten jederzeit in der Lage sind, die Bestände festzustellen. Uber Zu= und Abgang der Er- zeugnisse sind Anschreibungen zu führen, die der Bestimmung der Steuerbehörde entsprechend aufzubewahren und den Beamten zugänglich zu halten sind. Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den Anschreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung des Freigeldes für Fehlmengen