— 918 — herabgesetzt werden. Die Mehrkosten, die durch den Vertrieb von vollständig vergälltem Branntwein in Kleinhandelbehältnissen (§ 143) entstehen, trägt die Monopolverwaltung. § 132 Der Verkaufpreis für Branntwein, der nach unvollständiger Vergällung zur Bereitung von Speiseessig verwendet wird, wird unter Wahrung der Selbst- kosten in den Grenzen festgesetzt, innerhalb deren die Herstellung von solchem Essig aus Branntwein gegenüber der Herstellung von Essigsäure, die der Ver- brauchsabgabe unterliegt (§ 144), wettbewerbsfähig bleibt. Ausfuhr § 133 Für Branntwein, der ausgeführt werden soll, darf der Verkaufpreis bis zur Grenze des Selbstkostenpreises ermäßigt werden. § 134 Bei der Ausfuhr von Branntwein, der mit dem der Hektolitereinnahme entsprechenden Teile des regelmäßigen Branntweinverkautvreises oder Branntwein- aufschlags belastet war (§ 15), und von in gleicher Weise belastetem Trink- branntweine kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Unterschied zwischen dem Restbetrage des um den der Hektolitereinnahme entsprechenden Teil gekürzten regelmäßigen Verkaufpreises und dem Selbstkostenpreise vergütet werden. Bei der Ausfuhr von Branntwein, der nach § 12 dem Hersteller oder nach § 110 einer Vereinigung zur Verwertung überlassen wurde, und von aus solchem Branntwein hergestelltem Trinkbranntweine wird der Branntweinaufschlag, soweit er bezahlt worden ist, in Höhe eines vom Bundesrate festzusetzenden Durch- schnittsbetrags rückvergütet. § 135 Bei der Ausfuhr von Trinkbranntwein, der im freien Verkchre hergestellt ist, sowie von Erzeugnissen, zu deren Herstellung Branntwein aus dem freien Verkehre verwendet worden ist, kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Unterschied zwischen dem regelmäßigen Verkaufpreis und dem Selbstkosten- preise vergütet werden. VII. Abschnitt Besondere Vorschriften Branntweingewinnung im Reichsbetriebe § 136 Die Herstellung von Branntwein aus Zellstoffen, einschließlich der Ablaugen der Zellstoffgewinnung, sowie aus Kalziumkarbid und aus anderen Stoffen, aus denen Branntwein im Inland gewerblich bisher nicht gewonnen worden ist, steht, soweit nicht vom Bundesrat Ausnahmen zugelassen sind, ausschließlich dem Reiche zu. Die Monopolverwaltung hat die Maßnahmen zu treffen, die zur Herstellung von Branntwein aus den dem Reichsbetriebe vorbehaltenen Stoffen innerhalb der im § 138 vorgesehenen Grenzen erforderlich sind.