— 922 — § 146 Von der Verbrauchsabgabe befreit bleibt nach näherer Bestimmung des Bundesrats Essigsäure, die ausgeführt oder zu gewerblichen Zwecken verwendet wird. Gewerbetreibende, die Essigsäure ausschließlich zu gewerblichen Zwecken oder für die Ausfuhr herstellen, sind nur insoweit einer amtlichen Überwachung zu unterwerfen, als diese notwendig ist, um sicherzustellen, daß Essigsäure nicht zu Genußzwecken verwendet wird. § 147 Die §§ 16, 18, 20, 57, 62 bis 68, 141 und 262 sind nach näherer Bestimmung des Bundesrats sinngemäß anzuwenden, und zwar § 141 mit der Maßgabe, daß die Übergangsabgabe 160 Mark für den Doppelzentner wasser- freie Essigsäure beträgt. § 148 Für Betriebe, in denen im Betriebsjahr 1913/14 zu Speisezwecken be- stimmter Essig aus Branntwein hergestellt ist, werden Bezugsrechte gebildet, deren Gesamtbetrag 160 000 Hektoliter Weingeist nicht übersteigen darf. Die Bezugsrechte werden auf der Grundlage der von der Verteilungsstelle für das deutsche Essiggewerbe für den Bezug von Branntwein im letzten Betriebsjahr vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Regelung von der Monopol- verwaltung festgesetzt. Läßt sich hiernach eine Festsetzung nicht treffen oder ergeben sich Zweifel, so bestimmt der Bundesrat das Nähere für die Festsetzung. Der Bundesrat wird ermächtigt, aus Rücksichten der Billigkeit für andere Betriebe der Gärungesessigindustrie Bezugsrechte bis zum Höchstbetrage von insgesamt 16 000 Hektolitern zu gewähren. Der Verkaufpreis für Branntwein, dessen Menge die dem Bezugsrecht entsprechende Weingeistmenge übersteigt, erhöht sich um 50 Mark für das Hekto- liter Weingeist. Die Bezugsrechte sind unbeschränkt übertragbar und auf Antrag in Vetriebs- rechte (§ 149) umzurechnen. § 149 Für Betriebe, in denen im Betriebsjahr 1913/14 der Verbrauchsabgabe unterliegende Essigsäure gewonnen ist, werden Betriebsrechte gebildet. Die Betriebs- rechte werden in Höhe der in den Betrieben im Durchschnitt der Jahre 1910/11 bis 1913/14 unter Weglassung der Jahre mit der höchsten und niedrigsten Herstellungszahl zu verbrauchsabgabepflichtigen Zwecken hergestellten Mengen wasserfreier Essigsäure von der Monopolverwaltung festgesetzt. Läßt sich hiernach eine Festsetzung nicht treffen oder ergeben sich Zweifel, so bestimmt der Bundesrat das Nähere für die Festsetzung. Die Verbrauchsabgabe (§ 144) erhöht sich um 85 Mark für 100 Kilo- gramm wasserfreie Essigsäure für diejenigen Mengen, die über das Betriebsrecht hinaus in den freien Verkehr abgefertigt werden. Die Betriebsrechte sind unbeschränkt übertragbar.