— 930 — Ordnungsstrafe tritt auch ein, wenn in den Fällen der §§ 157 bis 159 fest- gestellt wird, daß der Täter ohne den Vorsatz der Hinterziehung der Monopol- einnahme oder der Erschleichung eines ihm nicht gebührenden Vorteils gehandelt hat. Die Ordnungsstrafe kann bis auf zweitausend Mark erhöht werden, wenn der Täter durch die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig einen mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Beamten in der rechtmäßigen Aus- übung seines Dienstes behindert. Haftung für andere Personen § 181 Inhaber der unter dieses Gesetz fallenden Betriebe haften für die von ihren. Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Hausmitgliedern verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Monopol- einnahme. Die Haftung für die Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen des Inhabers begangen worden ist. Die Haftung ist jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn es der Inhaber bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung des Angestellten oder bei der Beaufsichtigung der Familien- oder Hausmitglieder an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat. § 182 Als Verletzung der erforderlichen Sorgfalt (§ 181 Schlußsatz) gilt insbesondere die Anstellung oder Beibehaltung eines wegen Branntweinsteuerhinterziehung im Sinne des bisher geltenden Branntweinsteuergesctzes oder wegen Hinterziehung der Monopoleinnahme bereits bestraften Verwalters, Geschäflsführers oder Gewerbe- gehilfen, falls nicht die oberste Landesfinanzbehörde die Anstellung oder Beibehaltung genehmigt hat. § 183 Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen und die an die Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen. § 184 Zwangsmaßregeln Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu eintausend Mark im einzelnen Falle erzwingen; sie kann, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen oder Verrichtung nicht ausgeführt wird, auf Kosten des Pflichtigen das Erforderliche veranlassen. Die hierdurch erwachsenen Auslagen und. die Geldstrafen werden nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren eingezogen.