— 932 — wegen Hinterziehung mit einer Gelbstrafe bestraft, die das Vierfache der hinter. zogenen Abgabe oder des erschlichenen Vorteils, mindestens aber fünfzig Mark beträgt. Die §§ 156, 161, 164 bis 166, 180, 181, 183 bis 191 finden ent- sprechende Anwendung. § 193 Zusammentreffen mehrerer Verletzungen des Gesetzes Trifft eine nach den §§ 155 bis 192 strafbare Zuwiderhandlung mit einer nach den §§ 194 bis 196 oder nach einem anderen Gesetze strafbaren Handlungen zusammen, so sind die in beiden Fällen angedrohten Strafen nebeneinander zu verhängen. Sind auf dieselbe Handlung mehrere Vorschriften der §§ 155 bis 192 an- wendbar, so ist die Strafe nach der Vorschrift festzusetzen, die die schwerste Strafe und bei ungleicher Strafart die schwerste Strafart androht. Doch darf auf kein niedrigeres Strafmaß und keine leichtere Strafart erkannt werden, als nach den anderen Vorschriften zulässig ist. Auch muß, wenn und insoweit durch eine der anwendbaren Vorschriften die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen angeordnet ist, hierauf erkannt werden. Hat jemand mehrere selbständige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 155 bis 192 begangen, so sind alle für diese Handlungen angedrobten Strafen neben- einander zu verhängen; treffen mehrere Freiheitsstrafen zusammen, so ist auf eine Gesamtstrafe zu erkennen, die in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht, drei Jahre jedoch nicht übersteigen darf. Wenn und insoweit neben einer der verwirkten Einzelstrafen die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vorgeschrieben ist, muß auch hierauf erkannt werden. Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle uneinbring- licher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigen. Verletzung der Verkehrsbeschränkungen § 194 Wer den Vorschriften der §§ 150 bis 152, 154 oder den vom Bundesrate dazu erlassenen Bestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird in den Fällen der §§ 150 und 154 mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft, in den Fällen der §§ 151 und 152 mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft. § 195 Wer der Vorschrift des § 153 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Ge- fängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ist die Zuwiderhandlung aus Fahrlässigkeit begangen, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder auf Gefängnis bis zu zwei Monaten zu erkennen.