— 933 — § 196 Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, die den Vorschriften in den §§ 150 bis 154 zuwider hergestellt, in den Verkehr gebracht oder eingeführt worden sind, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht; auch kann die Vernichtung ausgesprochen werden. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. Die Vorschriften der §§ 15, 16 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) finden auch bei Strafverfolgungen auf Grund der Vor- schriften in den §§ 194 und 195 Anwendung. § 197 Die Vorschriften anderer Gesetze, nach denen in den Fällen der §§ 150 bis 154 eine schwerere Strafe verwirkt ist, bleiben unberührt. Die Einziehung oder Vernichtung sowie die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung sind auch dann zulässig, wenn die Strafe gemäß § 73 des Strafgesetzbuchs auf Grund eines anderen Gesetzes zu bestimmen ist. § 198 Für das Strafverfahren in den Fällen der §§ 194 bis 196 sind die ordentlichen Gerichte zuständig; die Vorschriften, nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze bestimmt, bleiben außer Anwendung. IX. Abschnitt Beschäftigung und Entschädigung der bestehenden Betriebe und der Angestellten Branntwein-Reinigungsanstalten § 199 Inhaber von besonderen Anstalten zur Reinigung von Branntwein (Brannt- wein-Reinigungsanstalten), in denen nach dem 30. September 1909 in wenigstens drei Betriebsjahren unter steuerlicher Aufsicht stehender Branntwein gereinigt worden ist, werden von der Monopolverwaltung nach deren Wahl gegen Entgelt beschäftigt oder entschädigt. § 200 Die Beschäftigung oder Entschädigung richtet sich nach den bisber auf Grund von Vereinbarungen für die Beteiligung der Reinigungsanstalten an der Reinigung von Branntwein in Rechnung gestellten Beschäftigungszahlen und innerhalb dieser nach den besonderen Beschäftigungszahlen für die Herstellung von über