— 936 — vorgesehenen Zuschlag (§§ 205, 206) für jedes Hektoliter der allgemeinen Be- schäftigungszahl (§ 200) eine Gewinnentschädigung und für jedes Hektoliter der besonderen Beschäftigungszahlen (§ 200) einen Zuschlag zur Gewinnentschädigung. Grundgebühr und Gewinnentschädigung sind am Schlusse der einzelnen Betriebs- jahre zu zahlen. Der Anspruch auf weitere Entschädigungen nach Ablauf des jehnten Betriebsjahrs (§ 210) wird hierdurch nicht berührt. § 209 Uber die Reinigung der auf freigewordene Beschäftigungszahlen entfallenden Branntweinmenge entscheidet die Monopolverwaltung. § 210 Die Beschäftigung der Reinigungsanstalten nach Schluß des zehnten Be- triebsjahrs nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unterliegt der freien Verein- barung. Kommt eine solche nicht zustande, so zahlt die Monopolverwaltung während fünf weiterer Betriebsjahre je an deren Schluß für jedes Hektoliter der Beschäftigungszahl 2,50 Mark und für jedes Hektoliter des nicht benutzten Raumgehalts der in den Lagern aufgestellten, nicht zum Versand geeigneten Auf- bewahrungsgefäße 0,50 Mark jährlich als Entschädigung; die Verpflichtung der Reinigungsanstalt zur Gegenleistung erlischt. § 211 Durch die in den §§ 205, 206, 208 und 210 vorgesehenen Entschädigungen werden die Reinigungsanstalten zugleich in Beziehung auf alle in den §§ 228 bis 239 nicht berücksichtigten Ansprüche von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern, Angestellten, Mitgliedern des Aufsichtsrats oder anderen Personen, mit denen sie hinsichtlich des Betriebs, der Versendung oder des Absatzes von Branntwein Verträge abgeschlossen haben, endgültig abgefunden. § 212 Das Geschäftsentgelt und die Zuschläge, die Gewinnentschädigung und den Zuschlag zur Grundgebühr (§§ 203, 204, 205, 206, 208) setzt ein Ausschuß fest, der aus zwei vom Reichskanzler zu ernennenden höheren Verwaltungsbeamten, von denen einer Vorsitzer ist, zwei Mitgliedern des Monopolamts und zwei Ver- tretern der Reinigungsanstalten besteht; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers. Der Ausschuß kann Sachverständige vernehmen. Gegen die Entscheidung des Ausschusses ist Beschwerde beim Reichskanzler zulässig, der endgültig entscheidet. Der Bundesrat trifft die näheren Bestimmungen über das Verfahren und über die Wahl der Vertreter der Reinigungsanstalten.