— 939 — eines Wechsels im Besitze des Betriebs, wenn der Betrieb unter der gleichen oder einer anderen ein achfolgeverhältnis andeutenden Firma fortgesetzt wird oder wenn der freigeldpflichtige Trinkbranntwein unter Formen in den Verkehr gebracht wird, die ihn als gleichartig mit Erzeugnissen erscheinen lassen sollen, wie sie von dem Entschädigungsberechtigten abgesetzt worden sind. § 219 Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung der angesammelten Bestände und des voraussichtlichen Verbrauchs von Trinkbrauntwein festsetzen, welchen Teil der der Entschädigungszahl entsprechenden Branntweinmenge jeder Hersteller von freigeldpflichtigem Trinkbranntweine zum regelmäßigen Verkaufpreise beziehen darf. Mehrere Hersteller von freigeldpflichtigem Trinkbranntweine dürfen die ihnen hiernach zustehenden Mengen auch gemeinsam beziehen und verarbeiten. (220 Die Eutschädigungen werden am Schlusse eines jeden mit dem Brennerei- betriebsjahre sich deckenden Entschädigungsjahrs gezahlt. Dem Entschädigungs- berechtigten, sofern er auf die Herstellung freigeldpflichtigen Trinkbranntweins völlig verzichtet, ist auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Höhe seiner gesamten Entschädigungsansprüche ersichtlich ist. § 221 Durch die in den §§ 217 bis 220 vorgesehene Entschädigung werden sämtliche Ansprüche des Berechtigten aus der Aufgabe oder Einschränkung seines Betriebs abgegolten. § 222 Besitzer von Abfüllstellen Inhaber von Vetrieben — mit Ausnahme von Reinigungsanstalten —, in denen im Bctriebsjahr 1913/14 vollständig vergällter Branntwein gewerbs- mäßig und im großen in die für den Kleinhandel bestimmten Behältnisse abge- füllt und in diesen Behältnissen an Kleinhändler abgesetzt ist, werden von der Monopolverwaltung weiterbeschäftigt oder entschädigt. Als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung wird die Weingeist- menge vollständig vergällten Branntweins ermittelt, die in dem Bertriebe des Berechtigten im Betriebsjahr 1913/14 nachweislich in der im Abs. 1 angegebenen Weise abgefüllt und abgesetzt ist. Die Entschädigung wird für die ersten drei Betriebsjahre nach dem In- krafttreten dieses Gesetzes gewährt und beträgt für die ersten im Betriebsjahr 1913/14 abge- setzten 10000 Hektoliter Branntwein . .. . . .. 0,60 Mark,