— 940 — für die zweiten im Betriebsjahr 1913/14 abge- setzten 10 000 Hektoliter Branntwein.. 0,50 Mark für den Rest der im Betriebsjahr 1913/14 ab- gesetzten Branntweinmengen 0,40 Mark für das Hektoliter Weingeist. Die Entschädigungszeit mindert sich um den Zeitraum, der auf die Be- schäftigung durch die Monopolverwaltung entfällt. Die Vorschriften der § 220 und 221 finden entsprechende Anwendung. § 223 Besitzer von Branntweinlagern Auf Branntweinlager, die vor dem 1. Oktober 1917 betriebsfähig bestanden haben und nicht zu einer Reinigungsanstalt gehören, werden die für die Lager der Reinigungsanstalten geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet. § 224 Vermittler Gewerbetreibende, die nach dem 30. September 1912 wenigstens drei Jahre lang den Branntweinverkehr zwischen der Brennerei und dem Abnehmer des Branntweins vermittelt haben, werden nach Wahl der Monopolverwaltung auf die Dauer von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterbeschäftigt oder in angemessenen Grenzen entschädigt. § 225 Händler Wer in den Betriebsjahren 1911/12 bis 1913/14 mit Branntwein gewerbs- mäßig im großen gehandelt hat, wird auf Antrag in angemessenen Grenzen ent- schädigt. Auf Branntwein-Reinigungsanstalten ist diese Vorschrift nicht anwendbar. Der Antrag ist vor Ablauf des zweiten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen. § 226 Agenten Gewerbetreibende, die nach dem 30. September 1912 im Namen der Spiritus-Zentrale oder einer Reinigungsanstalt Geschäfte über die Lieferung von Branntwein einschließlich des vergällten Branntweins abgeschlossen haben, werden auf Antrag weiterbeschäftigt oder entschädigt. Die Entschädigung wird in Höhe der Hälfte der nachweislich im Betriebsjahr 1913/14 gezahlten Vermittler- gebühren auf die Dauer von fünf Jahren gewährt. Die Entschädigungszeit mindert sich um den Zeitraum, der auf die Beschäftigung durch die Monopol- verwaltung entfällt.