— 941 — § 227 Der Bundesrat wird ermächtigt, Grundsätze aufzustellen, nach denen in den Fällen der §§ 224 und 225 die Entschädigungen zu bemessen sind. Angestellte § 228 Die über 21 Jahre alten Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Betrieb einer Reinigungsanstalt angestellt waren und nachweislich infolge dieses Gesetzes nicht oder zu ungünstigeren Bedingungen weiterbeschäftigt werden, erhalten von der Monopolverwaltung ihre bisherigen Bezüge bis zum Ablauf der sechs Monate, die dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgen. Statt der im Abs. 1 bezeichneten Entschädigung erhalten die Angestellten, die ununterbrochen seit dem 1. August 1914 in einer Reinigungsanstalt angestellt waren, als Entschädigung für jedes auch nur begonnene Jahr die Hälfte der Bezüge des letzten Anstellungsjahrs. Angestellte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben, erhalten für jedes auch nur begonnene weitere Anstellungsjahr drei Viertel, Angestellte, die zur angegebenen Zeit das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, erhalten die vollen Bezüge des letzten Anstellungsjahrs. Als Unterbrechung gilt nicht die Tätigkeit in der Spiritus-Zentrale, in einer der für Rechnung dieser Gesellschaft betriebenen Unternehmungen oder in Spiritus-Verwertungs-Genossenschaften, ebenso nicht der Dienst im Heere, in der Marine oder im vaterländischen Hilfsdienst. § 229 Als Bezüge gelten neben dem Gehalt oder Lohne die geschäftsüblichen Geldgeschenke, Provisionen, freie Wohnung, Beleuchtung und sonstigen Vorteile, die sich als Gegenleistung für die im bisherigen Geschäftsbetriebe geleistete Arbeit kennzeichnen. Wurden die Bezüge nach dem 1. Juli 1918 erhöht, so wird die Erhöhung nicht berücksichtigt, es sei denn, daß sie der bisherigen Übung des Betriebs oder den Zeitverhältnissen entsprach. Für Kriegsteilnehmer können diese Bezüge aus Rücksichten der Billigkeit erhöht werden. § 230 Die Entschädigung darf insgesamt nicht mehr als das Siebeneinhalbfache der Bezüge des letzten Anstellungsjahrs und nicht mehr als hunderttausend Mark betragen. § 231 Angestellte, die zu den bisherigen Bedingungen zunächst weiterbeschäftigt werden, denen aber später gekündigt wird, haben, wenn die Kündigung nicht