— 954 — Macht der Steuerpflichtige ein Interesse an der alsbaldigen Aufgabe des dauernden Aufenthalts glaubhaft und kann der Betrag der Sicherheit bis dahin nicht endgültig festgesetzt werden, so kann ihm ein vorläufiger Bescheid erteilt werden, der bis zum Erlaß eines endgültigen Bescheids die Wirkungen eines. solchen hat. * 10 Der endgültige Bescheid tritt außer Kraft, wenn der Steuerpflichtige beim Ablauf von einem Monat nach der Zustellung des Bescheids seinen dauernden Aufenthalt im Inland noch nicht aufgegeben hat. * 11 Die Steuerbehörde stellt die Sicherheit auch dann fest, wenn 1. der Steuerpflichtige seinen dauernden Aufenthalt im Inland aufgegeberr hat, ohne die nach §4 vorgeschricbenen Erklärungen abgegeben zu haben, 2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Steuer- pflichtige seinen dauernden Aufenthalt im Inland aufgeben und sich der Verpflichtung zur Leistung der Sicherheit entziehen will. 12 Gegen den endgültigen Bescheid sind die Rechtsmittel zulässig, die dem Steuerpflichtigen gegen die Heranziehung zur Besitzsteuer zustehen; der Beurteilung der Rechtsmittelbehörden unterliegt auch der vorläufige Bescheid. 13 Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Leistung der Sicherheit nicht aufgehalten. *14 Die Steuerbehörde ist berechtigt, die Sicherheit nach den für die Ein- ziehung öffentlicher Abgaben geltenden Vorschriften beizutreiben und das im In- land befindliche Vermögen des Steuerpflichtigen in Höhe der Sicherheit mit Be- schlag zu belegen. * 15 Hat der Steuerpflichtige vor der Aufgabe des dauernden Aufenthalts im Inland keine Sicherheit geleistet oder entzieht er sich der inländischen Steuerpflicht und hat auch die zwangsweise Beitreibung (& 14) zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt oder ist anzunehmen, daß sie zu einer solchen nicht führen würde, so haften für die Sicherheit und die Steuern die Empfänger von Schenkungen oder sonstigen ohne entsprechende Gegenleistung gemachten Ju- wendungen, die seit dem 1. März 1918 erfolgt sind. Umfang und Geltend-