— 955 — machung der Haftung richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkurs— verfahrens, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs- Gesetzbl. S. 709). Ausgenommen von der Haftung sind übliche Gelegenheitsge- schenke und Zuwendungen im Gesamtwert von nicht mehr als dreitausend Mark. *#16 Der Bundesrat erläßt nähere Bestimmungen darüber, in welcher Art Sicherheit zu leisten, wie sie zu verwalten und in welcher Höhe sie zu verzinsen ist. Fällig werdende Jinsen sind auf Verlangen auszuzahlen. 17 Behörden des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden (Gemeinde- verbände), die von der Absicht eines Steuerpflichtigen, seinen dauernden Aufenthalt im Inland aufzugeben, und von Tatsachen Kenntnis erhalten, die die Annahme rechtfertigen, daß er sich den nach den 96 1, 5 begründeten Verpflichtungen ent- ziehen will, haben hiervon unverzüglich der zuständigen Steuerbehörde Mitteilung zu machen. 18 Hat der Steuerpflichtige seinen dauernden Aufenthalt im Inland auf- gegeben, so ist er gehalten, eine im Inland wohnende Person zum Empfange der für ihn bestimmten Schriftstücke zu bevollmächtigen. Ist die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unterblieben, so gilt die Zustellung eines Schriftstücks mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt. 19 Die oberste Landesfinanzbehörde kann die Frist, bis zu der die Einzelbeträge der nach 81 geschuldeten Steuern fällig werden, verlängern. Werden die Steuern nicht rechtzeitig entrichtet, so verfällt ein entsprechender Teil der Sicherheit. *20 Die Vorschrift des 9 1 gilt nicht für 1. Personen, die sich in ihrer Eigenschaft als öffentliche Beamte im Aus- land aufhalten, 2. Personen, deren Vermögen nicht dreißigtausend Mark übersteigt, 3. Auslandsdeutsche. Als Auslandsdeutsche gelten Personen, die vor dem Kriege ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten und sich entweder bei Ausbruch des Krieges vorübergehend im Inland aufhielten oder während des Krieges ins Inland gekommen sind und spätestens ein Jahr nach Beendigung des Krieges mit allen Großmächten ins Ausland zurückkehren; für Personen, welche vor dem Kriege in