959 Jahrgang 1918 — — Inhalt: Gesetz über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaussicht für Zoͤlle und Steuern. S. 9509. — Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918. S. vol. (Nr. 6410) Gesetz über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Stenern. Vom 26. Juli 1918. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Reichsfinanzhof 81 Für Reichsabgabensachen wird eine oberste Spruch= und Beschlußbehörde errichtet, die den Namen „Reichsfinanzhof“ führt. (2 Den Sitz des Reichsfinanzhofs bestimmt der Bundesrat. Der Reichsfinanzhof besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten (§ 6) und Räten. 83 Die Mitglieder des Reichsfinanzhofs werden auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Die übrigen Beamten ernennt der Reichskanzler. 84— Zum Mitglied des Reichsfinanzhofs kann nur ernannt werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß die Befähigung zum Richteramt erlangt haben. Reichs-Gesetzbl. 1918. 1. Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1918. 1.