— 968 — wenn er nachweist, daß sich sein Vermögen gegenüber dem Stande vom 31. De— zember 1916 um mehr als den fünften Teil vermindert hat. 9 4 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung. 18 Vermögen von nicht mehr als einhunderttausend Mark sind von der Abgabe befreit. 19 Die Kriegsabgabe vom Vermögen beträgt für die ersten 200 000 Marrrrr. 1 vom Tausend für die nächsten angefangenen oder vollen 300 000 Mark . . . . . . . . . . . . . . . ... .. ... . . ... 2 # 500 000);)00„ 3 „ 5 10000000000 1 für die weiteren Betriien 5 .- Abgabepflicht der Gesellschaften 820 Inländische Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berg- gewerkschaften und andere Bergbau treibende Vereinigungen, letztere sofern sie die Rechte juristischer Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragene Genossenschaften haben zugunsten des Reichs von dem im vierten Kriegsgeschäftsjahr erzielten Mehrgewinn eine außerordentliche Kriegsabgabe zu entrichten. 21 Als abgabepflichtiger Mehrgewinn gilt der Unterschied zwischen dem Friedensgewinne ( 22) und dem in dem vierten Kriegsgeschäftsjahre (X 23) erzielten Geschäftsgewinne (§. 24). Der Unterschiedsbetrag wird auf volle Tausende nach unten abgerundet. Beträge unter fünftausend Mark bleiben außer Betracht. 22 Friedensgewinn ist der nach den Vorschriften in # 16, I17 des Kriegs- steuergesetzes vom 21. Juni 1916 berechnete durchschnittliche frühere Geschäftsgewinn. Dic Anteile der Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer wie der sonstigen Beamten und Angestellten am Jahresgewinn, auf welche diese einen Rechtsanspruch haben, sind als abzugsfähige Betriebskosten anzusehen. Dagegen sind Vergütungen (Tantiemen) der Aufsichtsrat smitglieder, die von der Höhe des Reingewinns und von dessen Feststellung durch die Generalversammlung oder Gesellschafterver- sammlung abhängig sind, von dem Geschäftsgewinne nicht abzusetzen.