— 970 — wird für die Berechnung des Mehrgewinns der Gewinn dieses Geschäftsjahrs mit einem verhältnismäßigen Teilbetrage des Friedensgewinns verglichen. 827 24 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 oder Anordnungen auf Grund dieser Vorschrift finden für die Feststellung des abgabepflichtigen Mehr- gewinns des vierten Kriegsgeschäftsjahrs Anwendung. Hat der Bundesrat gemäß & 36 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 eine anderweite Berechnung des Friedensgewinns genehmigt, so ist diese Berechnung auch der Feststellung des Mehrgewinns des vierten Kriegsgeschäftsjahrs zugrunde zu legen. *28 Von der Abgabe befreit sind inländische Gesellschaften, die auf Grund des & des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegs- gewinne vom 24. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 837) vom Bundesrat als ausschließlich gemeinnützige Gesellschaften anerkannt worden sind oder als solche anerkannt werden. 29 Die Abgabe beträgt für inländische Gesellschaften 60 vom Hundert des Mehrgewinns. Der Abgabesatz ermäßigt sich jedoch um 10 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinyp 300 000 Marb aber nicht 500000 Mark übersteigt, oder wenn bei einem Mehr- gewinne von nicht mehr als 1000 000 Mark der Geschäftsgewinn des vierten Kriegsgeschäftsjahrs 25 vom Hundert des eingezahlten Grund= oder Stammkapitals zuzüglich der bei Beginn des ersten Kriegsgeschäftsjahrs ausgewiesenen wirklichen Reservekontenbeträge nicht übersteigt, um 20 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 200 000 Mark, aber nicht 300 000 Mark übersteigt, oder wenn bei einem Mehr- gewinne von nicht mehr als 1 000 000 Mark der Geschäftsgewinn 20 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt, um 30 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 100 000 Mark, aber nicht 200 000 Mark übersteigt, oder wenn bei einem Mehr- gewinne von nicht mehr als 1 000 000 Mark der Geschäftsgewinm 15 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt, um 40 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 50 000 Mark, aber nicht 100 000 Mark übersteigt, oder wenn bei einem Mehr- gewinne von nicht mehr als 1000 000 Mark der Geschäftsgewinn 10 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt, um 50 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 50 000 Mark nicht übersteigt, oder wenn bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 000 000 Mark der Geschäftsgewinn 8 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt.