Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 Nr. 103 Inhalt: Verordnung über den Fang von Krammetsvögeln. S. 979. — Bekanntmachung über SIöchstpreise für Schwefelsäure und Oleum. S. oso. — Verordnung über Duuschprämien für Hafer. S. 983. — Verordnung über die Verfütterung von Hafer und Gerste. S. os4. (Nr. 6413) Verordnung über den Fang von Krammetsvögeln. Vom 30. Juli 1918. Al#un der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) . wird bestimmt: 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) *1 Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, die Ausübung des Dohnen= stiegs mittels hochhängender Dohnen für die Jeit vom 21. September bis zum 31. Dezember 1918 einschließlich zu gestatten. Sie oder die von ihnen bestimmten Behörden können die Art der Aus- übung des Dohnenstiegs näher regeln. 82 Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer den auf Grund des § 1 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. *3 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. Juli 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow ernährung vom Neichs--Gesetzbl 1918. Ausgegeben zu Berlin den 1. August 1918.