— 985 — einzelnen Betrieb vom 16. August bis zum 15. November 1918 und vom 1. März bis zum 31. Mai 1919 durchschnittlich ein Pfund für die Jugkuh und den Tag; 5. für zum Sprunge verwendete Ziegenböcke auf die Dauer von zweihundert Tagen durchschnittlich ein halbes Pfund täglich; 6. für zum Sprunge verwendete Schafböcke auf die Dauer von hundert Tagen durchschnittlich ein Pfund täglich; II. an Hafer, an Gemenge aus Hafer und Gerste oder an Gerste für Eber, die zum Sprunge benutzt werden, durchschnittlich ein halbes Pfund für den Tag. Außerdem dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, deren Jucht- sauen gedeckt sind und die dem Kommunalverbande dies angezeigt haben, an die Zuchtsauen aus ihren selbstgebauten Früchten an Hafer, an Gemenge aus Hafer und Gerste oder an Gerste bis zu einem Jentner für den Wurf verfüttern. 82 Die Reichsfuttermittelstelle wird ermächtigt, den Kommunalverbänden zur Versorgung der Tierhalter, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen Betriebe die nach erforderlichen Mengen geerntet haben, auf Antrag nachstehende Mengen zuzuweisen (6 20 zu d, # 62 der Reichsgetreideordnung): I. an Hafer oder an Gemenge aus Hafer und Gerste: 1. für Arbeitspferde und Maultiere, die vorwiegend in Betrieben des Handels, des Gewerbes oder der Industrie in kriegswirtschaftlich notwendiger Weise beschäftigt werden oder im Besitz öffentlicher Körperschaften oder von Beamten stehen, die die Pferde zu halten dienstlich verpflichtet sind, drei Pfund für den Tag, außerdem in der Zeit vom 1. Oktober 1918 bis zum 31. Dezember 1918 als Ersatz für fehlendes Beifutter eine Zulage von zwei Pfund für den Tag; 2. für die in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Pferde und Maultiere, für die zum Sprunge verwendeten Juchtbullen, Jucht- ziegenböcke und Zuchtschafböcke, für die zur Feldarbeit verwendeten Zugochsen sowie für die in Ermangelung anderer Spanntiere zur Feldarbeit verwendeten Zugkühe, unter Beschränkung auf zwei Kühe für den einzelnen Betrieb, die im & 1 bezeichneten Mengen; II. an Hafer, an Gemenge aus Hafer und Gerste oder an Gerste für die zum Sprunge verwendeten Juchteber und die zur Jucht verwendeten Zuchtsauen die im & 1 bezeichneten Mengen. Für alle nicht unter Abs. 1 Nr. 1 und lI fallenden Tiere, insbesondere für alle Pferde, die zur Bequemlichkeit oder zu Vergnügungszwecken gehalten werden (Luxuspferde), darf Körnerfutter nicht zugewiesen werden.