— 992 — (Kr. 6422) Bekannimechung, betreffend die Fristen es Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß- Lethringen. Vem 1. August 1918. D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs- Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 25. April 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 360) folgende Verordnung erlassen: Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abge- laufen waren, für die in Elsaß-Lothringen zahlbaren Wechsel oder Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit dem 30. November 1918 ablaufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer Ablauf ergibt. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist. Bei Wechseln, bei denen die Frist zur Erhebung des Protestes mangels Zahlung nach Abs. 1 verlängert ist, verjährt der wechsel- mäßige Anspruch gegen den Akzeptanten oder, soweit es sich um eigene Wechsel handelt, gegen den Aussteller frühestens am 1. Dezember 1919. Berlin, den 1. August 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Dr. von Krause Berichtigung Auf Seite 764 muß es unter B. Außerordentlicher Haushalt. I. Einnahmen. II. Reichsschuld bei Kapitel 3 Titel 1/6 Tilgung statt 108 086 323 Mark“ heißen: 108 068 323 Mark Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermittelkn nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt kes Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.