— 994 — Artikel II Die oberste Militärverwaltungsbehörde kann die ihr nach diesem Gesetz oder nach dem Kapitalabfindungsgesetze zustehenden Befugnisse auf andere Behörden übertragen. Auf die Entscheidungen dieser Behörden findet der § 29 des Mannschaftsversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung. Artikel III Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Durchführung der von der obersten Militärverwaltungsbehörde angeordneten oder verlangten Maß= nahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des an ihm bestehenden Rechtes sowie zur Sicherung der Rückzahlung der Abfindungssumme sind kosten- und stempelfrei. Diese Vorschrift findet auf die den Notaren zukommenden Gebühren und Auslagen keine Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptaquartier, den 26. Juli 1918. Siegel) Wilhelm Dr. Graf von Hertling (Nr. 6424) Kapitalabfindungsgesetz für Offiziere. Vom 26. Juli 1918. Wir Wilhelm, von Gete Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen verordnen im Namen des grs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 81 Offiziere, Deckoffiziere, obere Beamte und die den oberen Beamten gleich- zuachtenden Personen, die auf Grund des Offizierpensionsgesetzes oder der ehe- maligen Militärpensionsgesetze Anspruch auf Kriegsversorgung haben, können auf ihren Antrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grund- besitzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch Jahlung eines Kapitals abgefunden werden. Das gleiche gilt für die kriegsversorgungsberechtigten Witwen dieser Personen, für die Witwen der im §9 35 des Offizierpensions. gesetzes genannten Personen jedoch nur insoweit, als diesen der Offiziersrang verliehen worden ist.