— 99 — der Versorgungsgebührnisse (& 3) an die vermittelnde Stelle genehmigt werden. Auf die Versorgungsgebührnisse der Witwen findet diese Vorschrift keine Anwendung. Wird von der vermittelnden Stelle wegen der Gefahr des vorzeitigen Er- löschens oder Ruhens des Anspruchs auf die abgetretenen Versorgungsgebührnisse der Abschlaß einer Lebens= oder Risikoversicherung verlangt, so kann die Abtretung, eines Teiles der Versorgungsgebührnisse (+ 3) an den Versicherer zur Zahlung. der erforderlichen Brämie genehmigt werden. 10 Auf Antrag kann von der obersten Militärverwaltungsbehörde genehmigt werden, daß der abgetretene Anspruch auf die-Versorgungsgebührnisse an den Versorgungsberechtigten zurückübertragen wird. Eine Abtretung des Anspruchs an Dritte ist unzulässig. 11 Die bestimmungsmäßige Verwendung des Kapitals und die weiteren Zwecke der Absindung und Abtretung sind durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch andere geeignete Maßnahmen zu sichern. Die oberste Militärver- waltungsbehörde kann insbesondere anordnen, daß die Weiterveräußerung und Belastung des erworbenen Grundstücks innerhalb einer Frist von nicht über zwei Jahren nur mit ihrer Genehmigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der obersten Militärverwaltungsbehörde. « « "· 812 Aus der Bewilligung der Abfindung kann nicht auf Auszahlung geklagt werden. Innerhalb der im 95 vorgesehenen Frist ist ein der ausgezahlten Ab- findungssumme gleichkommender Betrag an Geld, Wertpapieren und Forderungen der Pfändung nicht unterworfen. Das gleiche gilt für die gemäß 9 9 beschafften Kapitalbeträge bis zu ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung. Die Unpfändbarkeit der Versorgungsgebührnisse wird durch die Zulassung der Abtretung nicht berührt. Bei der Ermittlung, ob und zu welchem Betrage die Bezüge der Witwen einer nach JZahlung der Absindungssumme bewirkten Pfändung unterliegen, bleibt der Teil außer Ansatz, hinsichtlich dessen die Abfindung stattgefunden hat. d 13 Uber die Anträge auf Abfindung und Abtretung entscheidet die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents. Die oberste Militärverwaltungs- behörde kann die ihr nach diesem Gesetze zustehenden Befugnisse auf andere Behörden übertragen. Auf die Entscheidung dieser Behörde findet der 5 29 des Mannschaftsversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.