— 998 — & 14 Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Durchführung der von den obersten Militärverwaltungsbehörden angeordneten öoder verlangten Maß- nahmen zur Sicherung der bestimmungsmäßigen Verwendung des Kapitals, der- Erhaltung des Zweckes der Abfindung und Abtretung und der Rückzahlung der Abfindungssumme sind kosten= und stempelfrei. Diese Vorschrift findet auf die den Notaren zukommenden Gebühren und Auslagen keine Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. Siegel) Wilhelm Dr. Graf von Hertling (Nr. 6425) Bekanntmachung, betrefsend die Prägung von Fünfpfennigstücken aus Eisen. Vom 1. August 1918. D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: X Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im § 8 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) für die Prägung von Nickel- und Kupfermünzen bestimmten Grenze weitere Fünfpfennigstücke aus Eisen bis zur Höhe von zehn Millionen Mark herstellen zu lassen. (2 Auf diese Prägungen finden die Vorschriften der Verordnungen vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 541) und vom 11. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 379) entsprechende Anwendung. Berlin, den 1. August 1918. Der Reichskanzler Im Auftrag Jahn