— 999 — (Nr. 6462) Verordnung über künstliche Düngemittel. Vom 3. August 1918. D. Bandesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: I Beim Verkaufe der in der auliegenden Liste aufgeführten Düngemittel dürfen die darin angeführten Preise nicht überschritten werden. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Hoöchstpreise. 82 1. Ist der Höchstpreis in der Liste frei Waggon Station des Lieferwerkes festgesetzt, so schließt er die Kosten der Beförderung bis zur Station des Lieferwerkes und die Kosten der Verladung daselbst ein. 2. Ist der Höchstpreis ab Frachtausgangsstation (Parität) festgesetzt, so schließt er die Kosten der Beförderung bis zur Versandstation und die Kosten der Verladung daselbst ein. Ist die Fracht von der Versand- station bis zur Station des Empfängers höher als die Fracht von der Frachtausgangsstation bis zu dieser Station, so vermindert sich der Höchstpreis, ist die Fracht geringer, so erhöht er sich um den Fracht- unterschied. 3. Ist der Höchstpreis frachtfrei Empfangsstation oder Vollbahnstation oder Kleinbahnstation oder Schiffsladeplatz des Empfängers festgesetzt, so schließt er die Kosten der Beförderung bis zu dieser Station ein. Wird in Mengen von weniger als 10 000 Kilogramm vom Lieferwerk ab versandt, so erhöht sich der Höchstpreis um die Mehr- fracht, die gegenüber dem Frachtsatz für Wagenladungen von 10 000 Kilogramm nachweislich entsteht. Wird die Ware vom Hersteller als Stückgut versandt, so können abweichend von Nr. 1 bis 3 die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle besonders berechnet werden. 3 Beim Weiterverkaufe dürfen den Höchstpreisen für 100 Kilogramm folgende Beträge zugeschlagen werden: a) bis zu 50 Pfennig, wenn in Mengen von weniger als 5 000 Kilogramm verkauft wird; b) bis zu 75 Pfennig, wenn die Ware vom Lager ab verkauft und ver- sandt wird.