16900 — Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen unter a und d’ dürfen belde Beträge zugeschlagen werden. Der Zuschlag unter b erhöht sich in den Fällen des 82 Nr. 1 und 2 um die Fracht und die sonstigen Kosten, die durch die Beförderung der Ware von der Station des Lieferwerkes oder der Frachtausgangsstation bis zum Lager und im Falle ihrer Weiterversendung durch die Rückbeförderung vom Lager bis zur Station, im Falle des § 2 Nr. 3 um die Kosten, die durch die Beförderung der Ware von der Empfangsstation des Lagerorts bis zum Lager und im Falle ihrer Weiterversendung durch die Beförderung bis zur Empfangsstation des Käufers nachweislich entstanden sind. Die Zuschläge nach Abs. 1 dürfen nur einmal berechnet werden. Wird die Ware an Händler weiterverkauft, bei denen gleichfalls eine der Voraus- setzungen im Abs. 1 vorliegt, so ermäßigen sich die Höchstzuschläge für den ersten Händler auf / der im Abs. 1 genannten Sätze, während die weiteren Händler zu gleichen Teilen insgesamt Zuschläge bis zur Höhe der restlichen 3/8 berechnen dürfen. Preisnachlässe (Rabatte), die bisher im Verkehre zwischen Herstellern und Händlern üblich waren, sind ungeachtet der Vorschriften im Abs. 1 bis 3 weiter zu gewähren, soweit nicht in der anliegenden Liste für einzelne Düngemittel besondere Bestimmungen getroffen sind. 4 Die Höchstpreise gelten mit Ausnahme von Thomasphosphatmehl und Kalk- stickstoff für lose verladene Ware ohne Verpackung. Bei Lieferung in Säcken erfolgt die Berechnung brutto für netto. Außerdem darf, soweit sich aus der beigefügten Liste nichts anderes ergibt, bei Lieferung in Gewebesäcken Jute, Baumwolle usw.) ein Aufschlag von 3/50 Mark für 100 Kilogramm, in haltbaren mehrfachen Papiersäcken ein Aufschlag von 145 Mark für 100 Kilogramm berechnet werden. Bei Lieferung in Käufers Säcken, die frei Lieferwerk zu stellen sind, darf eine Füllgebühr von 0),,0 Mark für 100 Kilogramm berechnet werden. 5 Bei jeder Veräußerung von künstlichen Düngemitteln an Händler oder bei der Ubergabe an diese zum ZSwecke der Veräußerung hat der Veräußerer dem Erwerber eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der ersichtlich sind: 1. die Art des Düngemittels; 2. der Gehalt an Stickstoff, Phosphorsäure und Kali (K# ) nach Kilo- prozent; 3. die Form (Löslichkeit), in der diese wertbestimmenden Bestandteile darin enthalten sind.