100o7 (Nr. 6427) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn--Verkehrs- ordnung. Vom 2. August 1918. D. Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert: Ur. la. Sprengstoffe Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a) Der mit „Rhenanit“ beginnende Absatz wird gefaßt: Rhenanit, auch mit angehängten Buchstaben (Gemenge von Ammoniak- salpeter, Pflanzenmehlen, höchstens 12 Prozent aromatischen Nitro- körpern, nicht gefährlicher als Binitrotoluol, auch mit Kohlenpulver und höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin oder Nitroglykol). Der mit „Rhenanit “ beginnende Absatz wird gestrichen. Ur. VI. Fäulnisfähige Stoffe A. Verpackung In der Anmerkung ) zum Absatz (2) b) werden die Worte „in den MRonaten September bis Mai einschließlich“ gestrichen. Die Anderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 2. August 1918. Das Reichs-Eisenbahnamt Fritsch Den Beiug des Nelchs-Geseszblatts vermitteln mur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel-