— 1030 — (Nr. 6429) Deutsch-Ukrainischer Zusätzvertrag zu dem Eriedensvertrage zwischen Deutschland, Ofterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und der Uhrainischen Volksrepublikh anderseits. Auf Grund des Artikel VIII des heute unterzeichneten Friedensvertrags zwischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und der Ukrainischen Volksrepublik anderseits sind der Bevollmächtigte des Deutschen Reichs, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Kaiserlicher Wirklicher Geheimer Rat Herr Richard von Kühlmann, und die Bevollmächtigten der Ukrainischen Volksrepublik, nämlich die Mitglieder der Ukrainischen Zentralrada Herr Alexander Ssewrjuk, Herr Mykola Lubynsjkyj und Herr Mykola Lewitsjkyj Üübereingekommen, die Herstellung der öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen zwischen Deutschland und der Ukraine, den Austausch der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, die Fürsorge für Rückwanderer, die aus Anlaß des Friedens. schlusses zu erlassende Amnestie und die Behandlung der in die Gewalt des Gegners geratenen Kauffahrteischiffe unverzüglich zu regeln und zu diesem Swecke einen Zusatzvertrag zu dem Friedensvertrag abzuschließen. Nachdem die Bevollmächtigten festgestellt hatten, daß die von ihnen bei der Unterzeichnung des Friedensvertrags vorgelegten Vollmachtem die Erledigung der vorstehend bezeichneten Gegenstände mit umfassen, haben sie sich über folgende Bestimmungen geeinigt: Erstes Kapitel Aufnahme der konsularischen Beziehungen Artikel 1 Bei Aufnahme der konsularischen Beziehungen gemäß Artikel IV des Friedensvertrags wird jeder vertragschließende Teil die Konsuln des anderen Teiles an allen Plätzen seines Gebiets zulassen, soweit nicht bereits vor dem