— 1062 — Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiexvon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugs- zinsen von 6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vor- zeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Jinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. B. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 30. November 1918 (Abs. A) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 6. August 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Rüdlin (Nr. 6434) Bekanntmachung, betreffend den Sitz des Reichsfinanzhofs. Vom 8. August 1918. D. Bundesrat hat auf Grund des 9 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Er- richtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Jölle und Steuern vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 959) beschlossen: Der Reichsfinanzhof hat seinen Sitz in München. Berlin, den 8. August 1918. Der Reichskanzler Im Auftrag Schiffer Den Bezus des Neichs-Gese#blatts ver#natttein nur die Poftanftalren. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerrl.