Reichs-Gesetzblatt Inhalt: Bekanntmachung zum Biersteuergeseze. S. 1063. — Bekanntmachung, beireffend die Faffung des Schaumweinsteuergesetzes. S. 1064. — — — — — — — — — (Nr. 6435) Bekanntmachung zum Biersteuergesetze. Vom 8. August 1918. D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) für den Geltungsbereich des Biersteuergesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 863) folgende Verordnung erlassen: 81 Als Vollbier im Sinne des § 3 Abs. 2 des Biersteuergesetzes gilt bis auf weiteres Bier mit einem Stammwürzegehalte von mehr als 4, bis 13 vom Hundert. 2 S Die Hauptämter sind ermächtigt, Brauereiinhabern, die gemäß & 24 des Gesetzes zum Halten von eigenen Malzmühlen oder zur Anbringung von selbst- lätigen Verwiegungsvorrichtungen an ihren Malzmühlen verpflichtet sind, diese Verpflichtung bis auf weiteres zu erlassen, wenn die Beschaffung der Malz- mühlen oder der Verwiegungsvorrichtungen nicht oder nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten möglich ist. r 3 Im 52 der Bekanntmachung wegen Verwendung von Süßstoff zur Bier- bereitung vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 763) treten an die Stelle der Vorschriften des Haugsetergesches vom 15. Juli 1909 und der Ausführungs- bestimmungen hierzu die entsprechenden Vorschriften des Biersteuergesetzes und die Biersteuer-Ausführungsbestimmungen. (4 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft. Der Reichs- kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 3 Berlin, den 8. August 1918. Der Reichskanzler Im Auftrag Schiffer Reichs-Gesetzbl. 1918. 183 Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1918.