— 1064 — Eer. 6436) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Schaumweinsteuergesetzes. Vom 8. August 1918. A. Grund des Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 1918 zur Anderung des Schaumweinsteuergesetzes (Reichs. Gesetzbl. S. 847) wird die Fassung des Schaum- weinsteuergesctzes nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 8. August 1918. Der Reichskanzler Im Auftrag Schiffer Schaumweinsteuergesetz vom 26. Juli 1918 *1 Schaumwein aus Traubenwein, aus Obst= oder Beerenwein (Fruchtwein) sowie alle schaumweinähnlichen Getränke unterliegen, sofern sie zum Verbrauch im Inland bestimmt sind, einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe (Schaumweinsteuer). Schaumwein im Sinne dieses Gesetzes sind alle der Schaumweinsteuer unterliegenden Getränke. Die Schaumweinstener lerätt= a) für Schaumwein, der aus Fruchtwein ohne Jusatz von Traubenwein hergestellt ist, sechzig Pfennig für jede Flaschef b) für anderen Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke drei Mark für jede Flasche. Für jede halbe Flasche ist die Hälfte und für jede kleinere Flasche ein Viertel der auf die Flasche entfallenden Steuer zu entrichten. Als ganze Flaschen werden alle Schaumwein enthaltenden Umschließungen mit Raumgehalt über 425 bis 850 Kubikzentimeter behandelt; Umschließungen mit Raumgehalt über 230 bis 425 Kubikzentimeter gelten als halbe Flaschen. Der Bundesrat ist ermächtigt, für Umschließungen mit Raumgehalt über 850 oder unter 120 Kubikzentimeter besondere Steuersätze unter Zugrundelegung der Einheitssätze des Abs. 1 festzusetzen. * 33 Die Schaumweinsteuer ist vom Hersteller des Schaumweins mittels An- bringung eines Steuerzeichens an der Unmschließung zu entrichten, bevor der fertige Schaumwein aus der Erzeugungsstätte entfernt oder innerhalb derselben getrunken wird. Für den aus dem Ausland eingehenden Schaumwein ist die 52