— 1065 — Steuer neben dem Eingangszoll und zugleich mit diesem vom Einbringer zu ent- richten. Die näheren Bestimmungen über die Form, die Anfertigung, den Vertricb und die Art der Verwendung der Steuerzeichen trifft der Bundesrat. Er stellt die Voraussetzungen fest, unter welchen für verwendete Steuerzeichen ein unentgeltlicher Ersatz und für noch nicht verwendete Steuerzeichen ein unentgeltlicher Umtausch oder eine Rückzahlung gewährt werden darf. Steuerzeichen, welche nicht in der vor- geschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht vorhanden angesehen. Der Bundesrat kann im Falle des Bedürfnisses die Versteuerung nach den Sätzen des §& 2 unter Befreiung von der Verwendung von Steuerzeichen auf Grund einer besonderen Buchführung und der sonst erforderlichen Sicherungs- maßnahmen gestatten. Die Anbringung eines Steuerzeichens ist nicht erforderlich, wenn der Schaumwein vor der Entnahme aus der Erzeugungsstätte zur Ausfuhr unter amtlicher kostenfreier Kontrolle angemeldet wird. Gegen Sicherheitsbestellung ist die Schaumweinsteuer für eine Frist von wenigstens neun Monaten zu stunden. Für eine Frist bis zu drei Monaten kann sie auch ohne Sicherheitsbestellung gestundet werden. 4 Der Bundesrat kann darüber Bestimmung treffen, daß auf in das Aus- land geführten deutschen Schaumwein eine entsprechende Vergütung gewährt wird für verauslagten Joll auf zur Herstellung dieses Schaumweins verwendeten aus- ländischen Rohwein. (5 Für versteuerten Schaumwein, der als Probe unentgeltlich abgegeben oder der dem Hersteller vom Empfänger als unbrauchbar zur Verfügung gestellt wird, erhält der Hersteller nach näherer Bestimmung des Bundesrats eine Ver- gütung der Steuer. 46 Ansprüche auf Zahlung und Erstattung von Schaumweinsteuer verjähren in zwei Jahren von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder der Steuer- entrichtung. Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Steuer verjährt in drei Jahren. 87 Wer Schaumwein herstellen will, hat vor der Eröffnung des Betriebs der Steuerbehörde einen Grundriß und eine Beschrelbung der Betriebs= und Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume vorzulegen. 1 Diejenigen Räume, welche zur Lagerung von fertigem unversteuerten Schaumwein dienen nollen, bedürfen #- Genhmigung der Steuerbehörde. Räume, in denen der Ausschank oder der Verkauf von Schaumwein in einzelnen Fleschen betrieben wird, müssen auf Verlangen der Steuerbehörde von 188“