— 1068 — 17 Wer eine Defraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die dem vier- fachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt, mindestens aber dreißig Mark für jeden einzelnen Fall beträgt. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen. Kann ein vorenthaltener Steuerbetrag nicht. festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von dreißig Mark bis zu zehntausend Mark ein. Liegt eine Ubertretung vor, so sind die Beihilfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark zu bestrafen. 518 Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorausgegangener Be- strafung wird die im § 17 angedrohte Strafe verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu drei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden. Die Rückfallstrafe ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. * 19 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Ver- waltungsvorschriften werden, sofern nicht eine schwere Strafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark geahndet. Mit Ordnungsstrafe nach Maßgabe des Abs. 1 wird ferner belegt, a) wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Be- amten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Uberwachung der Schaumweinsteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Tatbestand des & 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt; b) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zuschulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes in bezug auf die Schaumweinsteuer verhindert wird, sofern nicht der Tatbestand des § 113 oder des §& 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt. (20 Hersteller von Schaumwein sowie Händler und Wirte haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien= oder Haushaltungs- mitgliebern verwirkten Geldstrafen und Prozeßkosten und für die nachzuzahlende Stcuer im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen. Wird nachgewiesen,