— 1069 — daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen verübt ist, so haften sie nur für die Steuer. Die Haftung für Geldstrafen kann nur durch richterliches Urteil aus- gesprochen werden. Ist die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beizutreiben, so kann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schul- digen vollstrecken lassen. § 21  Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch An- drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen. § 22 Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer unechte Schaumweinsteuerzeichen (§§ 3 und 29) in der Absicht aufertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Schaumweinsteuerzeichen in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte zu verwenden, oder wissentlich von falschen oder verfäschten Schaumweinsteuerzeichen Gebrauch macht. Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. § 23 Wer wissentlich schon einmal verwendete Schaumweinsteuerzeichen verwendet, mird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft. § 24 Neben der in den §§ 22 und 23 angedrohten Strafe kommt die durch die Hinterziehung der Schaumweinsteuer begründete Strafe zur Anwendung. § 25 Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde 1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur An- fertigung von Schaumweinsteuerzeichen dienen können, anfertigt oder an einen anderen als die Behörde verabfolgt, 2. den Abdruck der in Nr. 1 bezeichneten Stempel, Stiche, Platten oder Formen unternimmt oder Abdrucke an einen anderen als die Behörde verabfolgt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen Formen sowie der Abdrucke erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. § 26 Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer wissent- lich schon einmal verwendete Schaumweinsteuerzeichen veräußert oder feilhält. § 27 In den Fällen der §§ 15 bis 21 kommen hinsichtlich des Strafverfahrens sowie in betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnaden-