Reichs-Gesetblatt Jahrgang 1918 Nr. 113 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterungen für Arbeitserzeugnisse der in ben Niederlanden untergebrachten deutschen Gefangenen. S. 1075. — Bekanntmachung, betreffend die Ver- längerung der Prioritätsfristen in Norwegen. S. 1076. (Nr. 6440) Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterungen für Arbeitserzeugnisse der in den Niederlanden untergebrachten deutschen Gefangenen. Vom 15. August 1918. D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1 Die in den Niederlanden von den daselbst als Gefangene untergebrachten Deutschen hergestellten Waren bleiben bis auf weiteres bei der Einfuhr zollfrei. II Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt der Außerkrafttretens. Berlin, den 15. August 1918. Der Reichskanzler Im Auftrag Schiffer Relchs-Gesetzbl. 1918. 191 Ausgegeben zu Berlin den 21. August 1918.