— t1078 — 84 Die herangezogenen Heeresunfähigen werden zu allen im Interesse des Krieges erforderlichen Arbeiten verwendet und in Kompagnien — im Bedarfs- fall Bataillonen — vereinigt. Diese Kompagnien oder Bataillone werden von Offizieren geführt und sind den Kommandostellen des Heeres, denen sie zur Verwendung zugeteilt werden, efür die Dauer dieser Zuteilung dienstlich unterstellt. Die führenden Offiziere üben als Kompagnieführer die Disziplinarstraf- gewalt eines detachierten Offiziers, als Bataillonsführer die des Kommandeurs eines selbständigen Bataillons nach den bestehenden Disziplinarstrafordnungen aus. Die Gerichtsbarkeit regelt sich nach Maßgabe der dienstlichen Unterstellung. (5 Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften er- lassen die Kriegsministerien. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 20. August 1918. (Siege)) Wilhelm Dr. v. Payer (Nr. 6443) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Schweden Vom 23. August 1918. Au Grund des & 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Ubereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) und im Anschluß an die Bekannt- machung vom 20. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) wird hierdurch bekannt. gemacht, daß in Schweden für Patente die bezeichneten Fristen zugunsten der deutschen Reichsangehörigen weiter bis zum 31. Juli 1919 verlängert sind. Berlin, den 23. August 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Dr. von Krause Ten Bezus des Neichs-Gesetzblates vermitteln nur die Postanstallen. HGerausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei