— 1081 — Wahlkreis zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen unterzeichnet sein. Sie dürfen höchstens zwei Namen mehr enthalten, als Abgeordnete im Wahlkreis zu wählen sind. Von jedem vorgeschlagenen Bewerber ist eine Erklärung über seine Zu— stimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen. In demselben Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden. 88 Mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden. Die Verbindung muß von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvor— schläge oder ihren Bevollmächtigten übereinstimmend spätestens am 7. Tage vor dem Wahltag beim Wahlkommissar schriftlich erklärt werden. Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen werden. Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein Wahlvorschlag. *9 Für die Prüfung der Wahlvorschläge und ihrer Verbindung wird für jeden Wahlkreis ein Wahlausschuß gebildet, der aus dem Wahlkommissar als Vorsitzendem und vier Beisitzern besteht. Auf die Beisitzer findet & 9 Abs.-2 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 Anwendung. Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge können diese nicht mehr zurückgenommen und ihre Verbindung kann nicht mehr auf- gehoben werden. 8 10 Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums mit den Namen der Bewerber, denen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen. Die Namen auf den einzelnen Stimmzetteln dürfen nur einem der öffent- lich bekanntgegebenen Wahlvorschläge entnommen sein. 11 Behufs Ermittlung des Wahlergebnisses ist festzustellen, wieviel gültige Stimmen abgegeben und wie viele hiervon auf jeden Wahlvorschlag und auf die verbundenen Wahlvorschläge gemeinschaftlich entfallen sind. 1(12 Die Abgeordnetensitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen nach & 11 zustehenden Stimmen verteilt. Ju dem Zwecke werden 193“