— 1086 — dacht ein solcher Angestellter von dem Rechte der freiwilligen Versicherung für die zuxückliegende Zeit, während welcher er nicht versicherungspflichtig war, Gebrauch, so gelten die freiwilligen Beiträge, die er für diese Zeit entrichtet oder bereits während der zurückliegenden Zeit entrichtet hat, als Pflichtbeiträge im Sinne des § 48 des Versicherungsgesetzes für Angestellte, nicht auch im Sinne des § 398. Die freiwillige Versicherung ist mit dieser Wirkung nur in der Gehaltsklasse des letzten Pflichtbeitrags vor dem Ausscheiden aus der Versicherung und im Falle des § 177 in derjenigen Gehaltsklasse zulässig, welche diesem Pflicht- beitrag entspricht. 84 Angestellte der in den I#§ 1, 2 dieser Verordnung bezeichneten Art sind auch dann berechligt, sich unter den im § 3 Abs. 2 dieser Verordnung bezeichneten Bedingungen und mit der dort bestimmten Rechtswirkung freiwillig weiter zu versichern, wenn sich ihr Jahresarbeitsverdienst auf über siebentausend Mark erhöht oder erhöht hat. 85 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestinimt, wann sie außer Kraft tritt. Berlin, den 28. August 1918. Der Reichskanzler Im Auftrag Caspar — — Den Bezug des Rrichs= Gesetzblatts vermitteln mur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.