Reichs-Gesetzblatt Z Jahrgang 1918 Nr. 116 Inhalt: #usführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über Gummisanger. S. 1037. (Nr. 6448) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über Gummisanger. Vom 27. August 1918. Auf Grund der §#§ 2, 3 der Verordnung des Bundesrats über Gummisauger vom 27. August 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1083) wird bestimmt: 1 Wer Gummi= oder Regeneratsauger, die geeignet sind, als Mundstücke für Kindersaugflaschen Verwendung zu finden, aus dem Ausland einführt, ist ver- pflichtet, der Handelsgesellschet Deutscher Apotheker m. b. H. in Berlin den Eingang der Ware unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch einge- schriebenen Brief zu erfolgen. Dabei ist tunlichst ein von der Gesellschaft vor- zuschreibendes Formular zu benutzen. Als Einführender im Sinne dieser Be- stimmung gilt, wer nach Eingang der Ware zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. Die gleiche Verpflichtung hat, wer Gummi= oder Regeneratsauger zum ZIwecke der Weiterveräußerung von einem anderen als der Handelsgesellschaft Deutscher Apotheker m. b. H. in Berlin oder den von dieser belieferten Apotheken erwirbt oder solche der Gesellschaft nicht angemeldete anderweit erworbene oder aus dem Ausland eingeführte Sauger am 9. September 1918 zum Iwecke der Weiterveräußerung in Gewahrsam hat. Das gleiche gilt für andere Gummi- oder Regeneratfabrikate, die zu Mund- stücken für Kindersaugflaschen geeignet gemacht worden sind. 52 Die Handelsgesellschaft Deutscher Apotheler hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige, und wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Ware übernehmen will. Eine Ablehnung der lbernahme hat schriftlich zu erfolgen. Neichs-Gesepbl. 1918. 194 Ausgegeben zu Berlin den 31. August 1918.