— 1090 — X Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Hoͤchstpreise. 5 Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 6 Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 1918 in Kraft. Mit dem glachen Zeitpunkt tritt die Verordnung über Höchstpreise für Grieß, Graupen und Grütze vom 16. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 901) außer Kraft. Berlin, den 29. August 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts In Vertretung Edler von Braun (Nr. 6450) Bekunntmachung über die Anderung der Bekanntmachung, betreffend die friie Fahrt der Mitglieder des Reichstags auf den deutschen Eisenbahnen, vom 27. Juni 1906. Vom 29. August 1918. A-. Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Gewährung einer Ent- (chähigung an die Mitglieder des Reichstags, vom 21. Mai 1906 (eichs-Gesetbl. S. 468) hat der Bundesrat beschlossen, in Ziffer 2 der Bekanntmachung, be- treffend die freie Fahrt der Mitglieder des Reichstags auft den deutschen Eisenbahnen, vom 2 Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 850) dem 4. Satze folgende Fassung zu geben: Die Berechtigung endet mit dem Ablauf der Legislaturperiode sowie unabhängig hiervon mit Ablauf des achten Tages nach der letzten Sitzung vor den Neuwahlen, auch wenn die Reise früher an- getreten ist. Berlin, den 29. August 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Wallraf Den Bezus des Mrichs= Gesetzblatts vermitteln nur dis Mopanstalten. Heransgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.