— 1094 — Der Kommunalverband, in dessen Bezirk die Kartoffeln zur Aussaat ver- wendet werden sollen, ist von der erteilten Genehmigung oder einem Widerrufe der Genehmigung unverzuglich in Kenntnis zu setzen. 4 Die Kommunalverbände haben bis zum 1. Dezember 1918 der Reichs- kartoffelstelle eine Ubersicht der von ihnen genehmigten Verträge einzureichen. Die Reichskartoffelstelle hat die auf Grund der genehmigten Verträge zu liesernden Kartoffeln dem Kommunalverband auf die gemäß der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 18. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 738) aus seinem Bezirke zu liefernden Kartoffeln anzurechnen. Dem Kommunalverband, in dessen Bezirk zu liefern ist, sind die Mengen entsprechend anzurechnen. 5 5. Kartoffeln, die als Saatkartoffeln erworben sind, dürfen nur mit Ge- nehmigung des Kommunalverbandes und, wenn ein Kommunalverband der Er- werber ist, nur mit Gencehmigung der höheren Verwaltungsbehörde zu anderen als zu Saatzwecken verwendet werden. Macht die Beschaffenheit der von einem Kommunalverband erworbenen Kartoffeln einen sofortigen Verbrauch erforderlich, so bedarf es dieser Genehmigung nicht; der Kommunalverband hat in diesem Falle der höheren Verwaltungsbehörde unverzüglich von der anderweiten Ver- wendung Anzeige zu erstatten. (6 Die Vorschriften im 9 2 der Verordnung über die Sse für Hölsen, Hack- und Olfrüchte vom 9. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 119) gelten nicht für Saatkartoffeln. Die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen können für die in ihren Be- zirken gewachsenen Saatkartoffeln Richtpreise festsetzen, deren Höhe der Genehmigung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde bedarf. Soweit die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, hat die Festsetzung von Richtpreisen durch die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde zu erfolgen. 87 Verträge über Saatkartoffeln, die vom Ausschuß für Pflanzkartoffeln der landwirtschaftlichen Körperschaften Deutschlands als Originahüchtunden oder Staudenauslese (Eigenbau) erklärt sind, sind an die im §& 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bestimmten Fristen nicht gebunden; auf solche Verträge finden die Vorschriften im § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3, & 4 keine Anwendung.