— 1096 — (2 Die Kommunalverbände haben zur Deckung des Bedarfs an Kartoffeln nach Anweisung der Reichskartoffelstelle oder der Vermittlungsstellen & 6 der Verordnung über die Kartoffelversorgung) die in ihrem Bezirke geernteten Kartoffelmengen sicherzustellen. Bei Kartoffelerzeugern mit 200 Quadratmeter Kartoffelanbaufläche und weniger findet eine Sicherstellung nicht statt. 83 Die sicherzustellenden Mengen find für jeden einzelnen Kartoffelerzeuger, sodaun für jede Gemeinde, jeden Kommunalverband und jede Vermittlungsstelle festzustellen. Der Feststellung bei dem einzelnen Kartoffelerzeuger ist ein nach Maßgabe der Anordnungen der Reichskartoffelstelle geschätzter Ernteertrag zugrunde zu legen. Von dem Ertrage sind abzuziehen: der Eigenbedarf des Kartoffelerzeugers und der Angehörigen seiner Wirtschaft nach dem Maßstab von 1½ Pfund für den Tag und Kopf, der Saatgutbedarf in Höhe von 40 Zentnern für das Hektar der Anbaufläche 1918 sowie die von dem Ausschuß für Pflanzkartoffeln der land- wirtschaftlichen Körperschaften Deutschlands als Originalzüchtungen oder Stauden- auslese (Eigenbau) erklärten Saatkartoffeln. Die verbleibende Menge wird sichergestellt. Trotz der Sicherstellung darf der Kartoffelerzeuger Kartoffeln der im 87 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art in der eigenen Wirtschaft verwenden sowie Kartoffeln gemäß den Vorschriften über den Verkehr mit Saatkartoffeln als Saatgut absetzen; die Verarbeitung der Kartoffeln in Brennereien, Trocknereien und Stärkefabriken ist nach Maßgabe der Bestimmungen in ##8 4, 5 zulässig. 4 Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen in der eigenen Brennerei so viel selbstgebaute Kartoffeln verarbeiten, als dem für das Betriebsjahr 1918/19 festgesetzten Durchschnittsbrande bei einem Verbrauche von 18 Zentnern Kartoffeln für das Hektoliter reinen Alkohol entspricht. Das gleiche gilt für Genossen- schaften und sonstige Vereinigungen, die eine Brennerei betreiben, hinst ichtlich der von den Mitgliedern gebauten Kartoffeln. Die Reichskartoffelstelle trifft mit JZustimmung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts die näheren Bestimmungen. Mit Justimmung der Reichs- kartoffelstelle oder der von ihr beauftragten Stelle dürfen Kartoffeln auch in anderen als den im Abs. 1 vorgesehenen Fällen in Brennereien verarbeitet werden. (5 Kartoffeln dürfen in Trocknereien und Stärkefabriken insoweit verarbeitet werden, als sie von der Reichskartoffelstelle oder von ihr bestimmten Stellen zur Verarbeitung freigegeben oder zugewiesen sind.