— 1097 — Die Reichskartoffelstelle trifft mit Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts die näheren Bestimmungen. 86 Die Vorschriften über die Ablieferung der hergestellten Erzeugnisse an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft, die Spirituszentrale oder die Süddeutsche Spiritusindustrie, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Jweigniederlassung München, bleiben unberührt. #urn Kartoffeln dürfen nur verfüttert werden, wenn sie nicht gesund sind oder die Mindestgröße von 1 ¼ Zoll (3/1 Jentimeter) nicht erreichen. Das Einsäuern von Kartoffeln ist verboten. Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation dürfen weder verfüttert noch zu Futterzwecken vergällt oder mit anderen Stoffen vermengt: werden. Dies gilt nicht von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei, die von der Reichskartoffelstelle oder der von ihr bestimmten Stelle zur Verfütterung frei- gegeben sind. 68 Wer den Anordnungen einer Landeszentralbehörde, eines Kommunal-= verbandes oder einer Gemeinde über die Sicherstellung und Lieferung der sicher- gestellten Kartoffeln zuwiderhandelt, wird, soweit nicht eine Bestrafung nach &18 Nr. 2 der Verordnung über die Kartoffelversorgung eintritt, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in den I# 4, 57 7 werden nach 9 18 Nr. 1 der Verordnung über die Kartoffelversorgung bestraft. 89 Die Verordnung über Kartoffeln vom 16. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 713) und die Verordnung über die Verarbeitung von Kartoffeln in Trocknereien, Stärkefabriken und Brennereien vom 11. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 898) werden aufgehoben. ü10 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. September 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow