1098 — (Nr. 6455) Verordnung über die Verfütterung von Mais und Lupinen. Vom 31. August 1918. A## Grund des §& 8 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 434) wird bestimmt: * 1 In der Zeit vom 16. August 1918 bis zum 15. August 1919 einschließlich dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe an Stelle von Hafer, Gemenge aus Hafer und Gerste oder von Gerste mit Genchmigung der Reichsfuttermittel- stelle selbstgebauten Mais in dem durch § 1 der Verordnung über die Ver- fütterung von Hafer und Gerste vom 30. Juli 1918 (NReichs--Gesetzbl. S. 984) bestimmten Umfang an das im Betriebe gehaltene Vieh verfüttern. An selbstgebauten Lupinen dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe in dem gleichen Zeitraum bis zur Hälfte der geernteten Früchte an das im Be- triebe gehaltene Vieh verfüttern. 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 31. August 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts In Vertretung Edler von Braun Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanfkallen. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.