— 1100 — Errichtung, Geschäftskreis und Geschäftsgang erlassen sowie ihnen die Rechtsfähigkeit und die Befugnis zur Erhebung von Abgaben zwecks Deckung ihrer Unkosten beilegen. 54 Der Reichskanzler erläßt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. 85 Der Reichskanzler kann bestimmen, daß die Mitglieder und die Angestellten der Wirischaftsstellen über diejenigen Tatsachen und Verhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung oder der Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheimnissen zu enthalten haben. X Wer einer nach S 5 erlassenen Vorschrift zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder Geschäfts= oder Betriebsgeheimnisse mitteilt oder verwertet, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. 87 Der Reichskanzler kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark und mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen bestraft werden und daß neben der Strafe die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden sowie daß neben der Strafe die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung auf Kosten des Täters angeordnet werden kann. Der Reichskanzler kann ferner bestimmen, daß neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, sofern eine der im Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlungen gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen wird. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft; der Bundesrat bestimmt, wann und inwicweit sie außer Kraft tritt. Berlin, den 2. September 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Freiherr von Stein Druckfehlerberichtigung Im Artikel 23 des Gesetzes zur Anderung des Reichsstempelgesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 799) ist im § 76 Abs. 3 Zeile 3 (S. 827) vor den Worten „gegen“ und „durch“ je ein Komma zu setzen. –0 — — — — — — — Den Bezug des Reichs-Gesctblatts vermitteln nur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.