— 1104 — Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr einschließlich der Reichs- abgabe: bis 50 Gramm einschließlich 5 Pfennig, über 50 100 —-i * 100 Gramm . 1 Kilogram » 45 si, .p1Kilogramm-v2 » » 25 „ ? 2 ?* *! 3 2 *! 35 Für von der Reichsabgabe befreite Druck achen, die 1. nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn die Zeitungen oder Zeitschriften vom Verleger an andere Zeitungsverleger oder an Personen verschickt werden, die sich nicht gewerbsmäßig mit dem Vertriebe dieser Zeitungen oder Zeitschriften befassen, oder 2. nur politische, Handels= oder andere Nachrichten allgemeiner Bedeutung enthalten, wenn diese Nachrichten von Nachrichtenbüros an Zeitungen, Zeitschriften oder Jeitungsverleger verschickt werden, rägt die Gebühr: beträgt die Gebühr bis 50 Gramm cunschlielich 3 Pfennig, über 50 » 100 5 „ „ » 100 " 250 » » 10 „ » 250 » 500 „ » 20 „ „ „: 500 Gramm = Kilogramm 30 „ Von der Reichsabgabe befreite Drucksachen müssen mit der deutlichen Angabe des Absenders und, je nachdem es sich um Zeitungen und Zeitschriften oder Nach- richten handelt, mit der Bezrichnung „Seitungen, Zeitschriften““ oder „Nachrichten“ versehen sein. Sie dürfen nur bei der postseit'’g bestimmten Postanstalt aufge- liefert werden. Bei Nachrichtensendungen muß aus der Aufschrift hervorgehen, daß der Absender ein Nachrichtenbüro und der Empfänger eine Zeitung, Zeitschrift oder ein Zeitungsverleger ist. Nichtfreigemachte Drucksachen werden nicht abgesandt. 3. Im 69 „Geschäftspapierc“ erhält der Abs. v folgenden Wortlaut? V Geschäftspapiere mussen freigimacht sein. Die Gebühr einschließlich der 97. 341 Neichsabgabe beträgte bis 250 Gramm inschließlich 13 Pfennig, über 250 ? 500 v 25 » / : 500 Gramm = 1 Kilogramm : 35 „ sichtfreigemachte Geschäftspapiere werden nicht abgesandt. 4. Im § 10 „Warenproben“ erhält der Abs. 1X folgenden Wortlaut: 1X Warenproben müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Neichsabgabe beträgt: bis 100 Gramm einschlihlich ...... 10 Pfennig, über 100 - 200000 15 „ „: 250 „ 500 ..—. 25 ? Nichtfreigemachte Warenproben werden nicht abgesandt.