— 1105 — 5. Im &11 „Mischsendungen“ crhält der Abs. uU folgenden Wortlaut: u Mischsendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe beträgt: bis 250 Gramm einschließlich 15 Pfennig, übcr 250 : 500 „ 6 25 : 500 Gramm = 1 Kilogramm 5 35 „ Nichtfreigemachte Mischsendungen werden nicht abgesandt. 6. Im §(13 „Einschreibsendungen“ ist im Abs.1V hinter „Porto“ cinzuschalten: nebst der Reichsabgabe 1 1 7. Im &16 Verschluß der Pakete und Wertsendungen; Kennzeichnung der von der Reichsabgabe befreiten Paketc“ ist im Abs. 1 Unterabs. 2 letzten Satz zu setzen statt „die Offnung““: das Offnen 1 8. Im §18 „Postaufträge“ ist im Abs. X hinter „Postanweisungsgebühr“ einzuschalten: und der Reichsabgabe 9. In demselben & (18) ist im Abs. XVI unter 3b zu setzen statt „28 Pfennig“: 30 Pfennig. l10. Im 919 „Nachnahmesendungen“ ist im Abs.V hinter „Postanweisungs- gebühr“ einzuschalten: 1 und der Reichsabgabe 11. Im 9 20 „Postanweisungen“ erhält der Abs. u folgenden Wortlaut: Postanweisungen sind freizumachen. Die Gebühr einschließlich der Reichs- abgabe beträgt: — , bis5Markeinschlicßlich..... -....15Pfcunig, über 5" 100 „ ) 25 W : 100 - 200 „ -......... 40·s-, -.200-400- 9......... 50.p, » 400 » 600 „ » .. . . . ... 60 „ :2 600 S800 „ ».. . . . ... 70 „ Bei Postanweisungen mit anhängender Karte zur Empfangsbestätigung ist auch die Karte, nach der Gebühr für Postkarten (& 7, wl), freizumachen. 12. In demselben § (20) ist im Abs. XV 1 und 2 hinter „Postanweisungs- gebühr“ und hinter „Telegrammgebühr“ einzuschalten: einschließlich der Reichsabgabe 13. Im § 33 „Zurückziehung von Postsendungen und Anderung von Aufschriften durch den Absender“ ist im Abs. v1 2 hinter „Telegramm“ ein- zuschalten: und die Reichsabgabe