Reichs-Gesetzblatt 4 Jahrgang 1918 Nr. 122 Inhalt: Verordnung, betreffend Ergänzung der Militär-Transport- Ordnung für Eisenbahnen. S. 1107. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen und der Militär- Transport. Ordnung. S. 1108. (Nr. 6459) Verordnung, betreffend Ergänzung der Militär--Transport-Ordnung für Eisen- bahmn. Vom 9. September 1918. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen r. verordnen im Namen des Reichs, nach Zustimmung des Bundesrats, was folgt: Artikel 1 Im 69 50 der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen wird in Ziffer 69 am Schlusse des zweiten Absatzes angefügt: „Ist eine militärische Stelle als Empfänger bezeichnet, so ist bei verzögerter Abnahme von Wagenladungen nicht das Standgeld des allgemeinen Verkehrs, sondern die im Militãrtarif, Abschnitt X, vorgeschene Verzögerungsgebühr zu entrichten.“ In Hiffer 5 desselben Paragraphen wird am Schlusse (unmittelbar an den 3. Absatz anschließend) zugesetzt: „(S. jedoch Ziffer 6.)“ Artikel 2 Die Verordmmg tritt mit Gültigkeit vom 2. August 1914 in Kraft. Hierdurch wird die Vereinbarung der Heeresverwaltung mit dem Staatsbahn- wagenverbande, die diesem Verbande zustehenden Verzögerungsgebühren für die Dauer des jetzigen Krieges bauschweise durch eine entsprechende Ermäßigung des Leihsatzes für die von ihm benutzten Beutewagen auszugleichen, nicht berührt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem. Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. September 1918. Giegel) Wilhelm Dr. Graf von Hertling Reichs-Gesetbl. 1918. 200 Ausgegeben zu Berlin den 16. September 1918.