— 1118 — Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 25. September 1918 in Kraft. Für Hausschlachtungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen sind, ver- bleibt es hinsichtlich der Anrechnung der Fleischvorräte bei den bisherigen Vorschriften. Berlin, den 20. September 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.