— 1127 — III. Beschlußverfahren 1. Allgemeines g 38 Im Beschlußverfahren entscheidet der Reichsfinanzhof in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. An der Beratung und Beschluß- fassung darf nicht mehr als ein Hilfsrichter teilnehmen. 839 Für die Beschwerdefrist gelten die Vorschriften des § 11, soweit nicht durch Reichsgesetz oder diese Ordnung etwas anderes bestimmt ist. 840 Die Beschwerde ist nicht an die Beschränkungen des § 10 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs usw. gebunden. In ihr können auch neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden. 541 Fuͤr die Beschwerde gelten sinngemäß die Vorschriften uͤber die Rechtsbeschwerde, soweit nicht durch Reichsgesetz oder diese Ordnung etwas anderes bestimmt ist. 8 42 An Stelle der §§ 14, 22 treten folgende Vorschriften: Die Begründung der Beschwerde muß enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und deren Aufhebung beantragt wire.! · 2. die Angabe der Beschwerdegründe und etwaiger Beweismittel. Ist die Beschwerde zulässig, so hat der Reichsfinanzhof in der Sache selbst zu entscheiden. In seinen Ermittlungen und der Erhebung von Beweisen ist er unbeschränkt. Für die Beweisaufnahme gelten sinngemäß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. 2. Doppelsteuersachen g 43 In Fällen des. §·14. Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichs- finanzhofs usw. beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Steuerpflichtige von den ablehnenden Entschließungen Reichs.Gefetzbl. 1918. 206