— 1180 — 9654 Zur Deckung der von den Beteiligten nicht zu ersetzenden Auslagen wird eine Abfindung von 15 vom Hundert der zur Hebung gelangenden Gebühr (§ .51) er- hoben. Sie beträgt höchstens 50 Mark. §55 Das Reich und die Bundesstaaten sind von der Zahlung von Gebühren und der Abfindung (§.54) befreit. Das gleiche gilt für Gemeinden, die sich in den Fällen des § 14 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs usw. am Verfahren beteiligt haben. 856 Gebühren werden nicht erhoben in einem Verfahren, das die Rechtsbeschwerde, die Beschwerde oder einen sonstigen Antrag der Reichsaufsichtsbehörde, einer obersten Landesbehörde oder einer zur Wahrnehmung des streitigen Steueranspruchs dem Steuer- pflichtigen gegenüber berufenen Behörde zum Gegenstande hat. Eine Gebühr kann be- rechnet werden, wenn der Steuerpflichtige das Verfahren verschuldet oder im Ver- fahren Anordnungen, Ladungen oder andere Verfügungen nicht befolgt oder offenbar unbegründete Anträge oder Einwendungen erhoben hat. 857 Der Senat ist befugt, von der Erhebung von Kosten, die durch eine un- richtige Behandlung der Sache ohne Schuld der Beteiligten entstanden sind, ganz oder teilweise abzusehen; er kann auch für die Jurücknahme einer Rechtsbeschwerde, einer Beschwerde oder eines Antrags oder für eine abweisende Entscheidung Gebühren- freiheit gewähren, wenn das Anbringen auf nicht anzurechnender Unkenntnis der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht. 558 Der Senat ist befugt anzuordnen, daß Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Terminverlegung entstanden sind, von den Beteiligten nicht einzu- fordern sind. 859 Die Kosten werden fällig, sobald über sie entschieden oder das Verfahren ohne eine solche Entscheidung beendigt ist. Schreibgebühren für Abschriften und Ausfertigungen, die nicht von Amts wegen zu erteilen sind, werden mit deren Herstellung fällig.